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Kloster St. Johann Müstair Kloster St. Johann Müstair

2013 – 2019

Priorin Sr. Domenica Dethomas (2013-2019)

Priorin Domenica war die 57. Oberin der Klostergemeinschaft von Müstair

Am 11. Oktober 2012 wurde sie gewählt, am 28. Januar 2013, dem Fest Karls des Grossen, wurde sie eingesetzt: Priorin Sr. Domenica Dethomas. Sie löste Sr. Pia Willi, die über 26 Jahren den Konvent geführt hatte, ab. Nach 32 Äbtissinnen und 24 Priorinnen war Sr. Domenica Dethomas die 25. Priorin im Kloster St. Johann in Müstair.

Die feierliche Einsetzung fand in der Klosterkirche von Müstair durch den Churer Bischof Vitus Huonder und im Beisein des Pfarrers Pater Gregor Imholz statt. Der 28. Januar ist für das Kloster St. Johann in Müstair ein wichtiges Datum; an diesem Tag wird der Klostergründer Karl der Grosse gefeiert.

Nach 120 Jahren wieder eine Priorin aus Müstair

Mit 25 Jahren trat Sr. Domenica ins Kloster ein und lebt seither nur 100 Meter von ihrem früheren Zuhause entfernt hinter geschichtsträchtigen Klostermauern. Zurzeit ist sie die Einzige in der Gemeinschaft, die aus Müstair kommt. Nach 120 Jahren wurde wieder eine Müstairerin Oberhaupt der Schwesterngemeinschaft von St. Johann.

Den benediktinischen Geist unter die Menschen bringen

Sr. Domenicas Aufgaben als Kindergärtnerin und später als Museumsmitarbeiterin und Subpriorin haben ihr die Möglichkeit gegeben, den Kontakt zur Talbevölkerung und zu den zahlreichen Gästen aus nah und fern zu pflegen. So war es ihr in ihrer Amtszeit ein Anliegen, das Kloster und seine benediktinische Spiritualität auch Menschen ausserhalb der Klostermauern näher zu bringen. Die Aufgaben einer Priorin sind klar in der Regel des Heiligen Benedikts beschrieben, ebenso die Art wie sie das Kloster führen und nach aussen vertreten soll.

So widmet der Hl. Benedikt in seiner Regel gleich zwei Kapitel dem Oberhaupt des Klosters. Die Priorin muss sich bewusst sein, welch "schwierige und mühevolle Aufgabe" sie auf sich nimmt, nämlich "Menschen zu führen und der Eigenart vieler zu dienen." (Benediktsregel 2,31)